Bauherreninfo

- Für einen Neuanschluss sind einige Einzelheiten zu beachten.
Genehmigung des Neuanschlusses
Was ist bei der Genehmigung zu berücksichtigen?
In vielen Kommunen gilt die Regelung, dass jeder Grundstückseigentümer das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser mit einer eigenen unterirdischen Anschlussleitung in die öffentliche Abwasseranlage einleiten muss. Meistens ist in der Entwässerungssatzung eine Ausnahmeregelung für die Beseitigung von Regenwasser vom Grundstück vorgesehen. Danach sind Versickerung, Nutzung oder Speicherung von Regenwasser gesondert zu beantragen.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Ein Antragsformular für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und dessen Benutzung erhalten Sie bei den Stadtbetrieben Unna oder im Internet unter www.sb-unna.de/Formularcenter.
nach oben
Bauausführung
Was ist bei der Bauausführung zu beachten?
Fehler in Ihrer Grundstücksentwässerung können Rückstau ins Gebäude und Überflutung zur Folge haben und hohe Schäden an Gebäuden und Hausrat anrichten. Das kostet viel Zeit und Geld!
Bei Planung und Bau Ihrer Entwässerung sollten Bauherren daher insbesondere folgende Aspekte beachten:
- Mindestnennweite der Rohre 100 mm, Anschlussleitung an den öffentlichen Kanal 150 mm, Mindestgefälle 2 %,
- Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zurückzuhalten. Ausnahmen: wenn das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt oder der technische oder wirtschaftliche Aufwand unverhältnismäßig ist oder Anschlusszwang an ein bestehendes Netz besteht (der Nachweis der Versickerungsfähigkeit des Bodens ist den Stadtbetrieben Unna vorzulegen),
- Sicherung gegen Rückstau versehen,
- Wartungsfreundliche Leitungsführung, d.h. Kontrollschacht, Revisionsöffnungen, keine Leitungen unter der Bodenplatte,
- Dränagen sind grundsätzlich nicht .
Was ist bei der Bauabnahme zu berücksichtigen?
Es liegt im Interesse des Bauherrn, dass die ordnungsgemäße Verlegung der Entwässerungsleitungen nach Fertigstellung überprüft wird, auch mit Blick auf die Gewährleistung durch den ausführenden Betrieb. Nach geltendem Recht (§ 61a LWG NRW) muss die Dichtheit durch einen festgestellt werden. Die Prüfung sollte i.d.R. im Auftragsumfang der Leitungsverlegung enthalten sein.
nach oben

